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Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

(BGS-WAS) des Zweckverbandes Stauden-Wasserversorgung

vom 14.12.2011

 

Auf Grund der Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Zweckverband Stauden-Wasserversorgung, nachstehend SWV genannt, folgende Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) zur Wasserabgabesatzung (WAS):

 

I. Beiträge

 

§ 1

Beitragserhebung

 

Die SWV erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung im Verbandsgebiet (siehe § 3 Abs. 1 der Verbandssatzung) einen Beitrag.

 

§ 2

Beitragstatbestand

 

Der Beitrag wird erhoben für

 

1.     bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht

 

     oder

 

2.   tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

 

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

 

(1)   Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

 

(2)   Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

§ 4

Beitragsschuldner

 

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5

Beitragsmaßstab

 

(1)   Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

  bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²,

  bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m²

begrenzt.

(2)   Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.

Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

Garagen werden nicht herangezogen. Das gilt nicht für Garagen, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben.

(3)   Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1.

 

(4)   Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

-      im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,

-      im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

-      im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

 

(5)   Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.

Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

 

§ 6

Beitragssatz

 

Der Beitrag beträgt                   a)  pro m² Grundstücksfläche     1,15 €

b)  pro m² Geschossfläche         6,80 €.

 

§ 7

Fälligkeit

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 7a

Beitragsablösung

 

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 8

Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

 

(1)    Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S.d. § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Bei Anschlussleitungen über ein Vorderliegergrundstück sind diese Kosten von dem Eigentümer des Hinterliegergrundstückes zu tragen.

 

(2)    Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

 

(3)    Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

II. Gebühren

 

§ 9

Gebührenerhebung

 

Die SWV erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 10)

und Verbrauchsgebühren (§ 11).

 

§ 10

Grundgebühr

 

(1)    Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) bzw. nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

 

(2)    Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3)

 

bis

Q3

4 m³/h

            2,50 €/Monat

bis

Q3

10 m³/h

            3,70 €/Monat

bis

Q3

16 m³/h

            5,00 €/Monat

über

Q3

16 m³/h

            6,25 €/Monat.

(3)    Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn)

 

bis

Qn

2,5 m³/h

            2,50 €/Monat

bis

Qn

   6 m³/h

            3,70 €/Monat

bis

Qn

 10 m³/h

            5,00 €/Monat

über

Qn

 10 m³/h

            6,25 €/Monat.

 

(4)    Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Verbundwasserzähler

 

bis

50 mm

            39,00 €/Monat

bis

80 mm

            45,40 €/Monat

bis

100 mm

            52,00 €/Monat

über

100 mm

            59,90 €/Monat.

 

(5)    Für die Überlassung eines Zählerstandrohres oder eines Hydrantenzählers beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Tag 2,50 €, mindestens jedoch 10,00 €.

Für die Überlassung eines Standrohres kann eine Kaution von 250 € verlangt werden.


§ 11

Verbrauchsgebühr

 

(1)   Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

 

Die Gebühr beträgt 0,70 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 

(2)   Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die SWV zu schätzen, wenn

 

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

 

(6)    Bei Verwendung eines Zählerstandrohres oder eines sonstigen beweglichen Wasserzählers beträgt die Gebühr 0,70 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 

§ 12

Bauwasser

 

(1)    Bei Abgabe von Wasser für Bauzwecke wird eine Pauschale in Höhe von 11,00 € je angefangenen Monat erhoben. Bei Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten (WE) erhöht sich die monatliche Pauschale je weitere WE um 1,60 €.

 

(2)    Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr für Bauwasser beginnt mit dem Tag der Herstellung des Bauwasseranschlusses und endet mit dem Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Wasseranschlusses (Zählereinbau).

 

(3)    Die Pauschale wird jährlich nachträglich berechnet. Soweit der Einbau einer Zähleinrichtung während des Jahres erfolgt, wird die Bauwassergebühr zu diesem Zeitpunkt abgerechnet.

 

§ 13

Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner

 

(1)   Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.

 

(2)   Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die SWV teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

 

§ 14

Gebührenschuldner

 

(1)   Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

 

(2)   Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

 

(3)   Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 15

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

 

(1)  Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

 

(2)  Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die SWV die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

III. Sonstige Bestimmungen

 

§ 16

Mehrwertsteuer

 

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

 

§ 16

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

 

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der SWV für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung  - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 

§ 17

Inkrafttreten

 

(1)   Die Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.12 1994, zuletzt geändert am 13.12.2001, außer Kraft.

 

 

Reichertshofen, 14.12.2011

 

 

 

 

Böck

Verbandsvorsitzender

 

 

 

 

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