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Beitrags-
und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
(BGS-WAS)
des Zweckverbandes Stauden-Wasserversorgung
vom
14.12.2011
Auf Grund der Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über
die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und der Art. 5, 8 und 9 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Zweckverband Stauden-Wasserversorgung,
nachstehend SWV genannt, folgende Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) zur
Wasserabgabesatzung (WAS):
I.
Beiträge
§
1
Beitragserhebung
Die SWV erhebt zur Deckung seines Aufwandes für
die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung im Verbandsgebiet (siehe §
3 Abs. 1 der Verbandssatzung) einen Beitrag.
§
2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
1.
bebaute, bebaubare oder
gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach
§ 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht
oder
2. tatsächlich
angeschlossene Grundstücke.
§
3
Entstehen
der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des
Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung
maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die –
zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2)
Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand
vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld
erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§
4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des
Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist.
§
5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche
der vorhandenen Gebäude berechnet.
Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird
bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in
unbeplanten Gebieten
– bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen
Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²,
– bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m²
begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen
Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen.
Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die
nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die
Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht
angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag
herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich
einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer
Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
Garagen werden nicht herangezogen. Das gilt
nicht für Garagen, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben.
(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung
zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken
wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz
gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die
Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur
gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als
gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung
der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch
der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
-
im Fall der Vergrößerung
eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher
noch keine Beiträge geleistet worden sind,
-
im Falle der
Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen
sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung
errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
-
im Falle der
Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils
i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die
Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag
nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag
nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach
Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag
ist nachzuentrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an
Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den
Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet
worden ist.
§
6
Beitragssatz
Der Beitrag beträgt a) pro
m² Grundstücksfläche 1,15 €
b) pro
m² Geschossfläche 6,80 €.
§
7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung
des Beitragsbescheides fällig.
§
7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des
Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§
8
Erstattung
des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung,
Veränderung, Stilllegung
und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S.d.
§ 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen
Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der
jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Bei Anschlussleitungen über ein
Vorderliegergrundstück sind diese Kosten von dem Eigentümer des
Hinterliegergrundstückes zu tragen.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme.
Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs
Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner
(Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt
entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des
Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
II.
Gebühren
§
9
Gebührenerhebung
Die
SWV erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren
(§ 10)
und
Verbrauchsgebühren (§ 11).
§
10
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) bzw.
nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Soweit
Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der
nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
Dauerdurchfluss (Q3)
|
bis
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Q3
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4 m³/h
|
2,50
€/Monat
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bis
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Q3
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10 m³/h
|
3,70
€/Monat
|
|
bis
|
Q3
|
16 m³/h
|
5,00
€/Monat
|
|
über
|
Q3
|
16 m³/h
|
6,25
€/Monat.
|
(3) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
Nenndurchfluss (Qn)
|
bis
|
Qn
|
2,5 m³/h
|
2,50
€/Monat
|
|
bis
|
Qn
|
6
m³/h
|
3,70
€/Monat
|
|
bis
|
Qn
|
10
m³/h
|
5,00
€/Monat
|
|
über
|
Qn
|
10
m³/h
|
6,25
€/Monat.
|
(4) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Verbundwasserzähler
|
bis
|
50 mm
|
39,00
€/Monat
|
|
bis
|
80 mm
|
45,40
€/Monat
|
|
bis
|
100 mm
|
52,00
€/Monat
|
|
über
|
100 mm
|
59,90
€/Monat.
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(5) Für die Überlassung eines Zählerstandrohres oder eines
Hydrantenzählers beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Tag 2,50 €,
mindestens jedoch 10,00 €.
Für die Überlassung eines Standrohres kann eine Kaution von 250 €
verlangt werden.
§
11
Verbrauchsgebühr
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der
Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
Die Gebühr
beträgt 0,70 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er
ist durch die SWV zu schätzen, wenn
1. ein
Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht
ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler
den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(6) Bei Verwendung eines Zählerstandrohres oder eines sonstigen
beweglichen Wasserzählers beträgt die Gebühr 0,70 € pro Kubikmeter
entnommenen Wassers.
§
12
Bauwasser
(1) Bei Abgabe von Wasser für Bauzwecke wird eine Pauschale in Höhe von
11,00 € je angefangenen Monat erhoben. Bei Wohngebäuden mit mehr als 2
Wohneinheiten (WE) erhöht sich die monatliche Pauschale je weitere WE um
1,60 €.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr für Bauwasser beginnt
mit dem Tag der Herstellung des Bauwasseranschlusses und endet mit dem
Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Wasseranschlusses
(Zählereinbau).
(3) Die Pauschale wird jährlich nachträglich berechnet. Soweit der
Einbau einer Zähleinrichtung während des Jahres erfolgt, wird die
Bauwassergebühr zu diesem Zeitpunkt abgerechnet.
§
13
Entstehen
der Gebührenschuld, Gebührenschuldner
(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.
(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt
der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die SWV teilt dem
Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die
Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils
der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§
14
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des
Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück
befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§
15
Abrechnung,
Fälligkeit, Vorauszahlung
(1)
Der Verbrauch wird
jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach
Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(2)
Auf die Gebührenschuld
sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres
Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres
zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die SWV die
Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.
III.
Sonstige Bestimmungen
§
16
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die
Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
§
16
Pflichten
der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind
verpflichtet, der SWV für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich
zu melden und über den Umfang dieser Veränderung - auf Verlangen auch unter Vorlage
entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§
17
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.12 1994, zuletzt geändert am
13.12.2001, außer Kraft.
Reichertshofen, 14.12.2011
Böck
Verbandsvorsitzender
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